Skip to content

Lohnsteuerkarte/Ersatzlohnsteuerkarte

Ausstellung bzw. Änderung der Lohnsteuerkarte

Das Einwohnermeldeamt stellt Arbeitnehmern eine Lohnsteuerkarte aus, wenn Sie am 20. September des Vorjahres in der Gemeinde Werther mit Hauptwohnung gemeldet waren. Vor der Aushändigung der Lohnsteuerkarte an Ihren Arbeitgeber bitte die Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte überprüfen.
Einwohner, die eine Lohnsteuerkarte erhalten haben und sie nicht mehr benötigen, geben diese im Einwohnermeldeamt zurück.
  
Rechtsvorschrift:
Einkommenssteuergesetz (EStG)
 
notwendige Unterlagen:  
  • Personalausweis bzw. Reisepass
  • bei Änderungen die bereits ausgestellten Lohnsteuerkarten
  • bei Steuerklassenwechsel Verheirateter beide Lohnsteuerkarten
  • ggf.. Eheurkunde
  • ggf. Geburtsurkunde der Kinder
  • ggf. rechtskräftiges Scheidungsurteil mit Sorgerechtsbeschluss
  • ggf. Vaterschaftsnachweis
  • steuerliche Lebensbescheinigung für außerhalb wohnende Kinder
Gebühren:
Erstausstellung der Lohnsteuerkarte - keine
Änderungen der Lohnsteuerkarte  - keine
Ersatzlohnsteuerkarte - 5,00 Euro
  
Kinderfreibetrag:
Freibeträge für Kinder unter 18 Jahren trägt das Einwohnermeldeamt der Gemeinde Werther ein.
Für Kinder über 18 Jahren ist das Finanzamt Sondershausen zuständig. 
Zur Eintragung des Freibetrages für Kinder, die außerhalb der Gemeinde Werther leben, ist eine steuerliche Lebensbescheinigung vorzulegen. Diese wird von der Gemeinde kostenlos ausgestellt, in der das Kind mit Hauptwohnung gemeldet ist.
Die steuerliche Lebensbescheinigung ist drei Jahre gültig.
 
Ersatzlohnsteuerkarte: 
Die Ersatzlohnsteuerkarte wird auf Antrag ausgestellt, wenn die Lohnsteuerkarte
verloren gegangen, unbrauchbar geworden ist oder zerstört wurde. Für die Ausstellung einer Ersastzlohnsteuerkarte ist die Gemeinde zuständig, an der Sie am 20. September des Vorjahres mit Hauptwohnung gemeldet waren.
Eine Ersatzlohnsteuerkarte kann nur für das laufende Kalenderjahr ausgestellt werden.
  

Änderungen auf der Lohnsteuerkarte sind möglich

Formular zur Änderung der Lohsteuerklasse .pdf

  • vor dem 1. Januar des Folgejahres
  • im laufenden Jahr bis zum 30. November 
Kurze Erläuterungen zu den Steuerklassen:
 
Steuerklasse I
Sie gilt für Arbeitnehmer, die
  • ledig oder geschieden sind
  • verheiratet sind, deren Ehegatte aber im Ausland lebt
  • die dauernd getrennt leben
  • verwitwet sind 
Steuerklasse II
Sie gilt für alleinstehende Arbeitnehmer, wenn
  • mindestens ein Kind im Haushalt gemeldet ist

Außerdem darf keine weitere volljährige Person in dieser Wohnung gemeldet sein.
Ein entsprechender Antrag – Versicherung zum Entlastungsbetrag für die Steuerklasse II – ist im Einwohnermeldeamt zu stellen. 

Steuerklasse III
Sie gilt für verheiratete Arbeitnehmer, wenn
  • beide Ehegatten in der BRD wohnen
  • sie nicht dauernd getrennt leben
  • der Ehegatte des Arbeitnehmers keinen Arbeitslohn bezieht
  • er Arbeitslohn bezieht und die Steuerklasse V eingetragen ist 
Steuerklasse IV
Verheiratete Ehegatten werden in diese Steuerklasse eingestuft, wenn
  • beide Ehegatten in der BRD wohnen
  • beide Ehegatten Arbeitslohn beziehen
  • sie nicht dauernd getrennt leben
     

Steuerklasse V
Sie tritt für einen der Ehegatten anstelle der Steuerklasse IV, wenn der andere Ehegatte in der Steuerklasse III eingestuft wird.

Steuerklasse VI
Wenn Sie von mehreren Arbeitgebern gleichzeitig Arbeitslohn erhalten, wird diese Steuerklasse auf Ihrer zweiten oder jeder weiteren Lohnsteuerkarte eingetragen. Sie sollten diese Steuerkarte dem Arbeitgeber vorlegen, von dem Sie den niedrigsten Arbeitslohn erhalten.