Lohnsteuerkarte/Ersatzlohnsteuerkarte
Ausstellung bzw. Änderung der Lohnsteuerkarte
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Personalausweis bzw. Reisepass
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bei Änderungen die bereits ausgestellten Lohnsteuerkarten
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bei Steuerklassenwechsel Verheirateter beide Lohnsteuerkarten
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ggf.. Eheurkunde
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ggf. Geburtsurkunde der Kinder
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ggf. rechtskräftiges Scheidungsurteil mit Sorgerechtsbeschluss
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ggf. Vaterschaftsnachweis
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steuerliche Lebensbescheinigung für außerhalb wohnende Kinder
Änderungen auf der Lohnsteuerkarte sind möglich
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vor dem 1. Januar des Folgejahres
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im laufenden Jahr bis zum 30. November
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ledig oder geschieden sind
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verheiratet sind, deren Ehegatte aber im Ausland lebt
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die dauernd getrennt leben
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verwitwet sind
- mindestens ein Kind im Haushalt gemeldet ist
Außerdem darf keine weitere volljährige Person in dieser Wohnung gemeldet sein.
Ein entsprechender Antrag – Versicherung zum Entlastungsbetrag für die Steuerklasse II – ist im Einwohnermeldeamt zu stellen.
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beide Ehegatten in der BRD wohnen
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sie nicht dauernd getrennt leben
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der Ehegatte des Arbeitnehmers keinen Arbeitslohn bezieht
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er Arbeitslohn bezieht und die Steuerklasse V eingetragen ist
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beide Ehegatten in der BRD wohnen
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beide Ehegatten Arbeitslohn beziehen
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sie nicht dauernd getrennt leben
Steuerklasse V
Sie tritt für einen der Ehegatten anstelle der Steuerklasse IV, wenn der andere Ehegatte in der Steuerklasse III eingestuft wird.
Wenn Sie von mehreren Arbeitgebern gleichzeitig Arbeitslohn erhalten, wird diese Steuerklasse auf Ihrer zweiten oder jeder weiteren Lohnsteuerkarte eingetragen. Sie sollten diese Steuerkarte dem Arbeitgeber vorlegen, von dem Sie den niedrigsten Arbeitslohn erhalten.