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Satzung der Thüringer Tierseuchenkasse über die Erhebung von Tierseuchenkassenbeiträgen für das Jahr 2024

Satzung der Thüringer Tierseuchenkasse über die Erhebung von Tierseuchenkassenbeiträgen für das Jahr 2024

23/12/18

Sehr geehrte Tierbesitzer,


die Thüringer Tierseuchenkasse führt die amtliche Tierbestandserhebung 2024 zum Stichtag 03.01.2024 durch. Alle Tierbesitzer, die bisher nicht in der Tierseuchen- kasse angemeldet waren und keine Meldekarte erhalten haben, werden hiermit aufgefordert, ihrer gesetzlichen Verpflichtung zur Tierbestandsanmeldung gemäß nachstehender Satzung nachzukommen.
Die Tierbestandsmeldung ist an die Thüringer Tierseuchenkasse, Victor-Goerttler-Str. 4, 07745 Jena zu richten. Es wird darauf hingewiesen, dass die jährliche amtliche Tierbestandserhebung der Thüringer Tierseuchenkasse gesondert zur Viehzählung des Thüringer Landesamtes für Statistik durchgeführt wird.


Ihre Thüringer Tierseuchenkasse

 

 

 

Satzung der Thüringer Tierseuchenkasse über die

Erhebung von Tierseuchenkassenbeiträgen für das Jahr 2024

 

Aufgrund des § 8 Abs. 1, § 12 Satz 1 Nr. 1, § 17 Abs.1 Satz 3 und 4 und Abs. 2 sowie § 18 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 des Thüringer Tiergesundheitsgesetzes (ThürTierGesG) in der Fassung vom 30. März 2010 (GVBl. S. 89), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Juli 2019 (GVBl. S. 236), hat der Verwaltungsrat der Tierseuchenkasse am 20. Oktober 2023 folgende Satzung beschlossen:

 

§ 1

 

(1) Zur Erhebung der Tierseuchenkassenbeiträge für das Jahr 2024 werden die Beitragssätze für die einzelnen Tierarten wie folgt festgesetzt:

 

1.

Pferde, Esel, Maultiere und
Maulesel

 

je Tier 4,20 Euro

 

 

 

2.

 

Rinder einschließlich Bisons, Wisente und
Wasserbüffel

 

2.1

Rinder bis 24 Monate

je Tier 6,00 Euro

 

2.2

Rinder über 24 Monate

je Tier 6,50 Euro

 

Absatz 4 bleibt unberührt

 

 

 

 

3.

Schafe und Ziegen

 

3.1

Schafe bis einschl. 9 Monate

je Tier 0,10 Euro

3.2

Schafe 10 bis einschl. 18 Monate

je Tier 1,00 Euro

3.3

Schafe ab 19 Monate

je Tier 1,00 Euro

3.4

Ziegen bis einschl. 9 Monate

je Tier 2,30 Euro

3.5

Ziegen 10 bis einschl. 18 Monate

je Tier 2,30 Euro

3.6

Ziegen ab 19 Monate

je Tier 2,30 Euro

 

 

 

4.

Schweine

 

4.1

Zuchtsauen nach erster Belegung

 

 

4.1.1

weniger als 20 Sauen

je Tier 1,20 Euro

4.1.2

20 und mehr Sauen

je Tier 2,00 Euro

4.2

Ferkel bis einschl. 30 kg

 

4.2.1

bei weniger als 20 Sauen nach erster Belegung

je Tier 0,60 Euro

4.2.2

bei 20 und mehr Sauen nach erster Belegung

je Tier 0,75 Euro

4.3

sonstige Zucht- und Mastschweine über 30 kg

4.3.1

weniger als 50 Schweine

je Tier 0,90 Euro

4.3.2

50 und mehr Schweine

je Tier 1,20 Euro

Die Absätze 5 und 6 bleiben unberührt.

 

 

 

 

 

5.

Bienenvölker

je Volk 1,00 Euro

 

 

 

6.

Geflügel

6.1

Legehennen über 18 Wochen
und Hähne

 

je Tier 0,07 Euro

6.2

Junghennen bis 18 Wochen,
einschließlich Küken

 

je Tier 0,03 Euro

6.3

Mastgeflügel (Broiler) einschließlich Küken

 

je Tier 0,03 Euro

6.4

Enten, Gänse und Truthühner
einschließlich Küken

 

je Tier 0,20 Euro


 

 

 

7.

Tierbestände von Viehhändlern

vier v. H. der umgesetzten Tiere des Vorjahres (nach § 2 Abs. 7)

8.

Der Mindestbeitrag beträgt für je-den beitragspflichtigen Tierhalter insgesamt

18,00 Euro

       

 

 

Für Fische, Gehegewild und Hummeln werden für 2024 keine
Beiträge erhoben.

 

(2) Als Tierbestände im Sinne dieser Satzung sind alle Tiere einer Art anzusehen, die räumlich zusammengehalten oder gemeinsam versorgt werden. Tierhalter ist nach § 2 Nr. 18 des Tiergesundheitsgesetzes in der Fassung vom 21. November 2018 (BGBl. I S. 1938), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2852), derjenige, der ein Tier besitzt. Sofern der unmittelbare Besitzer des Tieres nicht der Eigentümer ist, gelten die Regelungen dieser Satzung für den Eigentümer.

 

 

(3) Dem Bund oder einem Land gehörende Tiere und Schlachtvieh, das Viehhöfen oder Schlachtstätten zugeführt wurde,
unterliegen nicht der Beitragspflicht.

 

(4) Der Beitragssatz nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2.2 wird für Halter von Rindern im Alter über 24 Monate je Tier um 1,50 Euro ermäßigt, wenn der Tierhalter am „Programm zur Bekämpfung der Paratuberkulose in Rinderbeständen in Thüringen“ vom 28. November 2022 (ThürStAnz Nr. 51/2022 S. 1590) teilnimmt und im Vorjahr die Untersuchungen nach Nummer 2.2 oder 4 des Programms durchführte und die nach den Nummern 3 und 5 des Programms festgelegten Maßnahmen zur Biosicherheit des Tierbestandes und zum Tierverkehr eingehalten hat.

(5) Der Beitragssatz nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 4.1.2 und 4.2.2 wird je Tier um 20 % ermäßigt, wenn der Tierhalter am „Programm zur Förderung der Tiergesundheit in den Schweinebeständen in Thüringen vom 22. November 2019 (ThürStAnz Nr. 50/2019 S. 2158), Modul 2.2 Schutz der Schweinebestände vor Infektionen mit Viren des Porcinen Reproduktiven und Respiratorischen Syndroms (PRRS)“, teilnimmt und im Vorjahr die hier festgelegten Untersuchungen mit ausschließlich negativen Ergebnissen durchgeführt hat und die nach Buchstabe c des Programmmoduls festgelegten Maßnahmen zur Biosicherheit des Tierbestandes eingehalten hat.

(6) Der Beitragssatz nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 4.1.2, 4.2.2 und 4.3.2 wird je Tier um 20 % ermäßigt, wenn:

1.   der Endmastbetrieb gemäß der Schweine-Salmonellen-Verordnung oder jede seiner Betriebsabteilungen im Ergebnis der Untersuchungen des Vorjahres gemäß dieser Verordnung in die Kategorie I eingestuft worden ist oder

2.   der Betrieb mit 20 oder mehr gemeldeten Sauen oder der
spezialisierte Ferkelaufzuchtbetrieb gemäß dem „Programm zur Salmonellenüberwachung in Schweinebeständen in Thüringen“ vom 28. November 2022 (ThürStAnz Nr. 51/2022
S. 1581) als „Salmonellen überwacht“ gilt und im Vorjahr auf der Basis einer für den Bestand repräsentativen Stichprobe in Kategorie I eingestuft worden ist.

(7) Die Ermäßigungen nach den Absätzen 5 und 6 können kumulativ gewährt werden. 

 

(8) Die vom Tiergesundheitsdienst erstellten Nachweise zur Einhaltung der Bedingungen nach den Absätzen 4 und 5 sowie die Einstufung nach Absatz 6 Nr. 1 oder die Bescheinigung nach Nummer 2.4 des in Absatz 6 Nr. 2 genannten Programms sind der Tierseuchenkasse durch den Tierhalter bis zum 29. Februar 2024 schriftlich oder elektronisch vorzulegen. Fällt ein Betrieb unter Absatz 6 Nr. 1 und 2 (gemischter Betrieb) gilt der ermäßigte Beitragssatz, soweit jeweils das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 6 Nr. 1 und 2 entsprechend den Bestimmungen des Absatzes 6 nachgewiesen wird.

 

 

 

 

§ 2

 

(1) Für die Berechnung der Beiträge für Pferde, Esel, Maultiere, Maulesel, Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine und Geflügel ist die Zahl der am 3. Januar 2024 vorhandenen Tiere (Stichtag für die amtliche Erhebung gemäß § 18 Abs.1 Satz 1 ThürTierGesG), bei Bienen die Anzahl der im Herbst des Vorjahres eingewinterten Bienenvölker maßgebend.

 

(2) Der Tierhalter hat der Tierseuchenkasse entsprechend der Kategorien gemäß § 1 Abs. 1 unter Verwendung des amtlichen Erhebungsvordruckes (Meldebogen) spätestens 14 Tage nach dem Stichtag seinen Namen sowie die Anschrift mitzuteilen und die Art und die Zahl sowie den Standort der bei ihm am Stichtag vorhandenen Tiere, bei Bienenvölkern die Anzahl der im Herbst 2023 eingewinterten Bienenvölker oder gegebenenfalls die Aufgabe der Tierhaltung (auch vorübergehend) schriftlich oder im elektronischen Meldeverfahren auf der Website der Thüringer Tierseuchenkasse zu melden. Für die Teilnahme am elektronischen Meldeverfahren ist die Angabe und Authentifizierung einer E-Mail-Adresse erforderlich. Für jede registrierpflichtige Tierhaltung mit entsprechender Registriernummer ist eine eigene schriftliche oder elektronische Meldung abzugeben.

 

(3) Wird ein Tierbestand nach dem Stichtag neu gegründet oder werden Tiere einer am Stichtag nicht vorhandenen Tierart in einem Bestand neu aufgenommen, sind diese unverzüglich der Tierseuchenkasse schriftlich oder elektronisch nachzumelden. Dies gilt auch, wenn sich bei einer gehaltenen Tierart nach dem Stichtag die Zahl der Tiere (mit Ausnahme der im Bestand nachgeborenen Tiere) um mehr als zehn v. H. oder um mehr als 20 Tiere, bei Geflügel um mehr als 1.000 Tiere, erhöht. Für die nachzumeldenden Tiere erhebt die Tierseuchenkasse Beiträge nach § 1.

 

(4) Keine zusätzlichen Beiträge werden erhoben, wenn ein
gemeldeter Tierbestand im Rahmen der Erbfolge oder Rechtsnachfolge insgesamt auf einen neuen Tierhalter übergeht und in denselben Stallungen weitergeführt wird. Für Tiere, die nur vorübergehend saisonal in Thüringen gehalten werden, kann auf schriftlichen Antrag des Tierhalters von einer Beitragsveranlagung abgesehen werden, wenn für diese Tiere der Tierhalter seiner Melde- und Beitragsverpflichtung zu einer anderen Tierseuchenkasse im Geltungsbereich des Tiergesundheitsgesetzes für das Jahr 2024 nachgekommen ist. Der Antragstellende hat die Voraussetzungen für die Befreiung nachzuweisen. Die Meldeverpflichtung für die Tiere nach Satz 2 gegenüber der Thüringer Tierseuchenkasse bleibt davon unberührt. Im Fall einer Befreiung nach Satz 2 besteht für die betreffenden Tiere und deren Nachzucht grundsätzlich kein Anspruch auf Gewährung von Beihilfen der Thüringer Tierseuchenkasse. Im Einzelfall kann die Tierseuchenkasse hiervon eine Ausnahme zulassen.

 

(5) Tierhalter, die bis zum 29. Februar 2024 keinen amtlichen
Erhebungsvordruck zur Verfügung gestellt
bekommen haben, sind verpflichtet, ihren meldepflichtigen Tierbestand bis zum 31. März 2024 der Tierseuchenkasse schriftlich oder elektronisch zu melden.

 

(6) Hat ein Tierhalter der Tierseuchenkasse, die der Meldepflicht unterliegenden Tiere für das Beitragsjahr innerhalb der jeweils maßgeblichen Fristen nach den Absätzen 2, 3 oder 5 nicht oder nicht vollständig gemeldet, kann die Tierseuchenkasse auf der Grundlage des § 35 ThürTierGesG die amtlich anderweitig ermittelten Daten zu diesen Tieren zum Zwecke der Beitragserhebung nutzen.

 

(7) Viehhändler haben die Zahl der im Vorjahr umgesetzten Pferde, Esel, Maultiere, Maulesel, Rinder, Schweine, Schafe und des umgesetzten Geflügels bis zum 1. Februar 2024 zu melden. Im Übrigen gelten die Absätze 2 und 3 entsprechend. Viehhändler im Sinne der Beitragssatzung sind natürliche oder juristische Personen, die

1.   mit Tieren nach Satz 1 gewerbsmäßig Handel treiben und

2.   Tierhändlerställe unterhalten oder falls dies nicht zutrifft, diese

      Tiere nach Erwerb im Eigenbesitz haben.


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